Rechtliches zu Jurtenburgen
Der Bau von Jurtenburgen unterliegt je nach Nutzung und Größe den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer, bzw. den entsprechenden Verordnungen über Fliegende Bauten (Fliegender Bau).
Die Situation vor Ort differiert von Bundesland zu Bundesland und ebenso unter den jeweils zuständigen Baubehörden, bzw. der Einschätzung von deren Mitarbeiter.
In aller Regel ist vor Errichtung einer Jurtenburg von mehr als 70 m² ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Behörden angeraten.
Die für Fliegende Bauten vorgesehene Ausführungsgenehmigung gibt es für Kohten, Jurten und den daraus möglichen Jurtenburg nicht.
Im folgenden versuchen wir die Einzelheiten je nach Bundesland darzustellen
Baden-Württemberg
darin §69 LBO über Fliegende Bauten
Verfahrensfreie Vorhaben sind
nach §79, Abs 8 bauliche Anlagen zur Freizeitgestaltung
a) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen
Richtline über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten
FlBauR - Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten
1.1 Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 69 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden sowie für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m2.
1.2.5 Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.
am Beispiel der Stadt Esslingen
Merkblatt „Fliegende Bauten“ der Stadt Esslingen am Neckar
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden; hierzu zählen beispielsweise Zelte, Hütten, Karusselle, Tribünen, Überdachungen. Diese (mobilen) Bauten, ausgenommen unbedeutende Fliegende Bauten, bedürfen einer Ausführungsgenehmigung. Die Ausführungsgenehmigung ist in Baden-Württemberg beim TÜV-Süd in 70794 Filderstadt, Telefon 0711 7005-509, zu beantragen.
Unbedeutende Fliegende Bauten sind
- Zelte mit einer Grundfläche bis 75 m²
Eine Ausführungsgenehmigung benötigen jedoch auch:
- Aneinander gereihte Zelte, wenn insgesamt eine Grundfläche von mehr als 75 m² überbaut wird
- Überdachungen und Vordächer mit oder ohne Aufbauten, wenn die Grundfläche größer als 75 m² oder die Höhe über 5 m ist
Fazit
Dies bedeutet, dass Jurtenburgen, welche aus einer Aneinandereihung von einzelnen Jurten oder sonstigen Material nicht mehr als 75 m² Grundfläche haben sollten.
Jedoch sind Zelte auf Camping- und Zeltplätzen verfahrensfrei, ohne dass dabei eine Größenordnung benannt ist.
Auch ist nicht abschließend geklärt, ob Zelte immer fliegende Bauten sind, den die FlBauR bezieht sich explizit auf "Zelte, die fliegende Bauten sind". Gibt es also auch Zelte, die keine fliegende Bauten sind und wie groß dürfen diese also sein?
Bayern
Fliegende Bauten, Vollzug des Art. 72 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Verfahrensfrei sind
nach Art. 57 (1) 9. d Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen
nach Art. 57 (1) 12. f Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden
Keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen
nach Art. 72 (3) 4. Zelte, die fliegende Bauten sind, mit bis zu 75 m2
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Landesbauordnung Mechlenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Landesbauordnung Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Landesbauordnung Schleswig-Holstein