Rechtliches zu Jurtenburgen: Unterschied zwischen den Versionen
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Verfahrensfreie Vorhaben | Verfahrensfreie Vorhaben sind | ||
nach §79 | nach §79, Abs 8 bauliche Anlagen zur Freizeitgestaltung | ||
a) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen | a) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen | ||
Eine Ausführungsgenehmigung benötigen auch: | Unbedeutende Fliegende Bauten sind | ||
* Zelte mit einer Grundfläche bis 75 m² | |||
Eine Ausführungsgenehmigung benötigen jedoch auch: | |||
* Aneinander gereihte Zelte, wenn insgesamt eine Grundfläche von mehr als 75 m² überbaut wird | * Aneinander gereihte Zelte, wenn insgesamt eine Grundfläche von mehr als 75 m² überbaut wird | ||
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(aus dem [http://tourist.esslingen.de/servlet/PB/show/1431916/Merkblatt-Fliegende%20Bauten.pdf Merkblatt „Fliegende Bauten“] der Stadt Esslingen am Neckar) | (aus dem [http://tourist.esslingen.de/servlet/PB/show/1431916/Merkblatt-Fliegende%20Bauten.pdf Merkblatt „Fliegende Bauten“] der Stadt Esslingen am Neckar) | ||
Dies bedeutet, dass Jurtenburgen, welche aus einer Aneinandereihung von einzelnen Jurten oder sonstigen Material nicht mehr als 75 m² Grundfläche haben sollten. | |||
==Bayern== | ==Bayern== |
Version vom 12. Oktober 2012, 16:44 Uhr
Der Bau von Jurtenburgen unterliegt je nach Nutzung und Größe den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer, bzw. den entsprechenden Verordnungen über Fliegende Bauten (Fliegender Bau).
Die Situation vor Ort differiert von Bundesland zu Bundesland und ebenso unter den jeweils zuständigen Baubehörden, bzw. der Einschätzung von deren Mitarbeiter.
In aller Regel ist vor Errichtung einer Jurtenburg von mehr als 70 m² ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Behörden angeraten.
Die für Fliegende Bauten vorgesehene Ausführungsgenehmigung gibt es für Kohten, Jurten und den daraus möglichen Jurtenburg nicht.
Im folgenden versuchen wir die Einzelheiten je nach Bundesland darzustellen
Baden-Württemberg
darin §69 LBO über Fliegende Bauten
Verfahrensfreie Vorhaben sind
nach §79, Abs 8 bauliche Anlagen zur Freizeitgestaltung
a) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen
Unbedeutende Fliegende Bauten sind
- Zelte mit einer Grundfläche bis 75 m²
Eine Ausführungsgenehmigung benötigen jedoch auch:
- Aneinander gereihte Zelte, wenn insgesamt eine Grundfläche von mehr als 75 m² überbaut wird
- Überdachungen und Vordächer mit oder ohne Aufbauten, wenn die Grundfläche größer als 75 m² oder die Höhe über 5 m ist
(aus dem Merkblatt „Fliegende Bauten“ der Stadt Esslingen am Neckar)
Dies bedeutet, dass Jurtenburgen, welche aus einer Aneinandereihung von einzelnen Jurten oder sonstigen Material nicht mehr als 75 m² Grundfläche haben sollten.
Bayern
Fliegende Bauten, Vollzug des Art. 72 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Verfahrensfrei sind
nach Art. 57 (1) 9. d Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen
nach Art. 57 (1) 12. f Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden
Keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen
nach Art. 72 (3) 4. Zelte, die fliegende Bauten sind, mit bis zu 75 m2
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Landesbauordnung Mechlenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Landesbauordnung Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Landesbauordnung Schleswig-Holstein