Anfrage an die Untere Baubehörde

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Anfrage (auf Grundlage Musterbauordnung)

Der Text dieser Anfrage passt zumeist auf die Bundesländer, welche weitgehend die Musterordnung übernommen haben. In anderen Bundesländern weichen die Inhalte teils erheblich ab, dort sind andere Bezüge und Begrifflichkeiten nötig.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Bezug auf verschiedene Zeltlager von Pfadfinder- und weiteren Jugendgruppen sind einige Fragen im Rahmen der Landesbauordnung und der Richtlinie für Fliegende Bauten entstanden, die ich gerne mit Ihnen besprechen möchte.

Hintergrund ist, dass die Gruppen für Ihre Zeltlager, Zelte und Zeltsyteme als Schlaf- und Aufenthaltszelte nutzen, welche sich miteinander kombinieren lassen. In aller Regel handelt es sich um Zelte mit 16, 27, 50 und 70 m². Durch die Kombination der einzelnen Modell können aber auch Zelte mit mehr als 75 m² entstehen.

Meine Fragen hierzu sind:

Laut Anhang zur LBO sind verfahrensfreie Vorhaben unter anderem "Zelte auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen".

Gibt es hier Abhängigkeiten in Bezug auf die Größe dieser Zelte?

In der FlBauR steht unter 1.1. "Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden".

Wie ist der Campingzelt zu verstehen? Gibt es hier Auslegungen dieses Begriffes?

Wie ist hier der Bezug zur Größe der verwendeten Zelte?

Macht es einen Unterschied, welche Zelte in welcher Größe auf Campingplätzen, anderen Zeltplätzen, privatem oder öffentlichem Grund errichtet werden?

Ich würde mich freuen, wenn Sie mich bei der Beantwortung meiner Fragen unterstützen. Bitte geben Sie mir kurz Bescheid.

Mit freundlichen Grüßen

Ralph Fröhlich

Anfragen

  • BW, Ortenaukreis, Baurechtsamt, Amtsleiter Thomas Schaub, angefragt per Kontaktformular am 19.04.2018
  • BW, Emmendingen, Amt für Bauen und Naturschutz, angefragt per Mail am 19.04.2018
  • BW, Freudenstadt, Amt für Bau, Umwelt und Wasserwirtschaft, Amtsleiter Martin Steudinger, angefragt per Mail am 20.04.2018
  • BW, Main-Tauber-Kreis, Bauamt, Amtsleiterin Karin Schulze, angefragt per Kontaktformular am 20.04.2018
  • BW, Rastatt, Bauamt, angefragt per Mail am 19.04.2018
  • BW, Ravensburg, Bau- und Umweltamt, Amtsleiterin Iris Steger, angefragt per Mail am 20.04.2018
  • BY, Regensburg, Bauamt, angefragt per Mail am 19.04.2018
  • BE
  • BB, Spree-Neiße, Fachbereich Bauordnung, Herr Seifert, per Mail am 20.04.2018
  • HB
  • HH
  • HE
  • MV
  • NI
  • NW
  • RP, Rhein-Pfalz-Kreis, Susanne Janitzky, angefragt per Mail am 19.04.2018
  • SL, Merzig-Wadern, Bauaufsicht, angefragt per Mail am 19.04.2018
  • SH
  • SN
  • ST
  • TH, Weimarer Land, Untere Bauaufsichtsbehörde, angefragt per Kontaktformular am 20.04.2018

Antworten

siehe Diskussion:Anfrage an die Untere Baubehörde

eine mögliche Vorgehensweise

aus den Antworten der Landratsämter resultiert derzeit folgende Vorgehensweise

Annahme

Es handelt sich nicht um eine Fliegende Baute mit Prüfbuch und Ausführungsgenehmigung, fällt aber auch nicht unter die Ausnahmen von Campingzelte usw. Damit wird eine Jurtenburg zu einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben.

Was dann allerdings die jeweils verantwortliche Baubehörde sehen möchte, kann sich stark von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden (also nicht von Bundesland zu Bundesland, oder Landkreis zu Landkreis, sondern von Ort zu Ort!).

  • Versicherungsschutz klären unter der Vorgabe, dass die Gruppen selbst die Hersteller der Zelte / Jurtenburg sind.
  • Das Vorhaben der zuständigen Unteren Baubehörde mit Skizze und Beschreibung anzeigen, daraus sollten die wesentlichen Informationen wie Größe und Zweck hervorgehen.
  • Evtl. Musteranfrage entwerfen, welche von den Vokabeln her auch die Sachbearbeiter vor Ort verstehen.

Siehe auch